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Mietvertrag zwischen der Finanzdeputation und der Hanseatischen Notruf AG
Lichtsignalanlagen in Hamburg
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Der am 28.4.1926 geschlossene Vertrag zwischen der Hanseatischen Notruf AG, Werderstr. 37, und dem hamburgischen Staat hatte folgenden Inhalt: „§ 1. Die Gesellschaft vermietet dem Staat die von ihr erbaute, auf der Straßenkreuzung Mönckebergstraße- Steintorwall-Steintordamm angebrachte Lichtzeichenanlage sowie die noch an folgenden Stellen anzubringenden Lichtzeichenanlagen l.) auf dem Stephansplatz, 2.) auf dem Loignyplatz [heute: Theodor-Heuss-Platz, J.S.], 3.) auf der Straßenkreuzung Esplanade-Neuer Jungfernstieg zur Benutzung an diesen Stellen, vorbehältlich aller ihr im übrigen an der Anlage zustehenden Rechte. § 2. Die Gesellschaft hat an den im § 1 bezeichneten Stellen im einzelnen noch folgende Lichtzeichen herzustellen und vorzuhalten: Auf dem Stephansplatz: a) ein Lichtzeichen mit vier Einheiten auf dem Stephansplatz vor der Einmündung der Straßen Esplanade, Friedrich- Ebert-Strasse, Dammtorstraße, Dammtordamm, b) ein Lichtzeichen mit zwei Einheiten an der Ecke Colonnaden- Esplanade, c) ein Lichtzeichen mit zwei Einheiten in der Esplanade vor dem Esplanadehotel, 2) auf dem Loignyplatz: a) ein Lichtzeichen mit vier Einheiten an der Gabelung Rothenbaumchaussee-Edmund-Siemers-Allee b) ein Lichtzeichen mit vier Einheiten vor der Einmündung der Straßen Mittelweg und Alsterglacis c) ein Lichtzeichen mit einer Einheit an der Stirnseite der Eisenbahnbrücke Dammtordamm 3) in der Straßenkreuzung Esplanade-Neuer Jungfernstieg: a) ein Lichtzeichen mit vier Einheiten in der Mitte der Straßenkreuzung Neuer Jungfernstieg, Esplanade, Lombardsbrücke, b) ein Lichtzeichen mit zwei Einheiten an der Ecke Esplanade- Neuer Jungfernstieg (Südseite), c) ein Lichtzeichen mit zwei Einheiten desgl. an der Nordseite. Jede Einheit hat 3 Lampen – je eine grün, gelb und rot – zu enthalten. [...] § 3. Der Mietzins beträgt für jede Einheit monatlich 50,- Reichsmark. [...] § 5. Der Staat hat zu sorgen: für die Beschaffung von Stromzuführungs- und Schaltkabeln, für die [zur Anbringung erforderlichen] Masten, für die [...] etwa erforderlichen Genehmigungen der Grundeigentümer. § 6. Die durch den Betrieb der Lichtzeichenanlagen entstehenden Stromkosten trägt der Staat.“
* Quelle: Zitat aus Das Portät: Paul Arnheim und die Einführung der Straßenverkehrsampel, J Sielemann Hamburger Gesellschaft für jüdische Genealogie e. V. Maajan Die Quelle 2014