Hamburger Beleuchtung 1805
eintretender Dunkelheit die Gassen-Laternen nicht angezündet werden; so sieht E.
E Rath sich veranlaßt unter Beziehung auf die Anlage, auf die darin bemerkten, zur
Abhelfung der besorglichsten Nachtheile gereichenden Verfügungen und zugleich
zur
Bestreitung der dadurch verursachtwerdenden Kosten, auf die Erhöhung des
bisherigen Leuchtengeldes um die Hälfte auszutragen.
Modalität dieser Sache.
Anlage.
Eine gleichförmige Erleuchtung durch das ganze Jahr, wobei allein die Tageslänge
eine Verschiedenheit veranlaßte, würde am sichersten allen Klagen abhelfen, aber
auch die Kosten fast um das doppelte erhöhen, daher wird preponirt:
1)
Während des ganzen Monats Juni die nächtliche Gassen Erleuchtung
einzustellen, während der nächstvorhergehenden und nachfolgenden 14 Tage aber
damit regulariter zu verfahren.
2)
Während der Nächte, da einige Stunden Mondschein supponirt wird, müßte
künftig die reguaire Erleuchtung während der ganzen Nacht eintreten.
3)
Während der Nächte in welchen nach dem Kalender durchaus Mondschein
supponirt wird, würden künftig die Hälfte der Lampen, eine um die andre und
besonders an den Ecken der Gassen während der ganzen Nacht zum Brennen
angezündet. Diese Verbesserung würde die Erleuchtungs Kosten um mehr als 9000
m erhöhen.
m = Mark Courant