Mietvertrag zwischen der Finanzdeputation und der
Hanseatischen Notruf AG
Lichtsignalanlagen in Hamburg
Der am 28.4.1926 geschlossene Vertrag zwischen der Hanseatischen
Notruf AG, Werderstr. 37, und dem hamburgischen Staat hatte folgenden Inhalt:
„§ 1. Die Gesellschaft vermietet dem Staat die von ihr
erbaute, auf der Straßenkreuzung Mönckebergstraße-
Steintorwall-Steintordamm angebrachte Lichtzeichenanlage
sowie die noch an folgenden Stellen anzubringenden
Lichtzeichenanlagen
l.) auf dem Stephansplatz,
2.) auf dem Loignyplatz [heute: Theodor-Heuss-Platz,
J.S.],
3.) auf der Straßenkreuzung Esplanade-Neuer Jungfernstieg
zur Benutzung an diesen Stellen, vorbehältlich aller ihr
im übrigen an der Anlage zustehenden Rechte.
§ 2. Die Gesellschaft hat an den im § 1 bezeichneten Stellen
im einzelnen noch folgende Lichtzeichen herzustellen
und vorzuhalten:
Auf dem Stephansplatz:
a) ein Lichtzeichen mit vier Einheiten auf dem Stephansplatz
vor der Einmündung der Straßen Esplanade, Friedrich-
Ebert-Strasse, Dammtorstraße, Dammtordamm,
b) ein Lichtzeichen mit zwei Einheiten an der Ecke Colonnaden-
Esplanade,
c) ein Lichtzeichen mit zwei Einheiten in der Esplanade
vor dem Esplanadehotel,
2) auf dem Loignyplatz:
a) ein Lichtzeichen mit vier Einheiten an der Gabelung
Rothenbaumchaussee-Edmund-Siemers-Allee
b) ein Lichtzeichen mit vier Einheiten vor der Einmündung
der Straßen Mittelweg und Alsterglacis
c) ein Lichtzeichen mit einer Einheit an der Stirnseite der
Eisenbahnbrücke Dammtordamm
3) in der Straßenkreuzung Esplanade-Neuer Jungfernstieg:
a) ein Lichtzeichen mit vier Einheiten in der Mitte der
Straßenkreuzung Neuer Jungfernstieg, Esplanade, Lombardsbrücke,
b) ein Lichtzeichen mit zwei Einheiten an der Ecke Esplanade-
Neuer Jungfernstieg (Südseite),
c) ein Lichtzeichen mit zwei Einheiten desgl. an der
Nordseite.
Jede Einheit hat 3 Lampen – je eine grün, gelb und rot –
zu enthalten. [...]
§ 3. Der Mietzins beträgt für jede Einheit monatlich 50,-
Reichsmark. [...]
§ 5. Der Staat hat zu sorgen: für die Beschaffung von
Stromzuführungs- und Schaltkabeln, für die [zur Anbringung
erforderlichen] Masten, für die [...] etwa erforderlichen
Genehmigungen der Grundeigentümer.
§ 6. Die durch den Betrieb der Lichtzeichenanlagen entstehenden
Stromkosten trägt der Staat.“
* Quelle: Zitat aus
Das Portät: Paul Arnheim und die Einführung der Straßenverkehrsampel,
J Sielemann Hamburger Gesellschaft für jüdische Genealogie e. V.
Maajan Die Quelle 2014